Fiverr zieht seine Provision direkt vom Bestellwert ab, bevor du etwas siehst. Steuerlich heißt das: eine Drittlands-Dienstleistung, die du als Reverse-Charge-Aufwand selbst versteuern musst – unabhängig davon, ob du sie überhaupt bemerkst.
Fiverr International Ltd. sitzt in Tel Aviv – umsatzsteuerlich also im Drittland, nicht in der EU. Kauft dein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung (die Vermittlungs-/Plattformleistung) von einem Drittlands-Unternehmer ein, greift §13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: du als Leistungsempfänger schuldest die deutsche Umsatzsteuer auf diese Leistung, nicht Fiverr.
Auf die Fiverr-Provision (i.d.R. direkt vom Bestellwert abgezogen) fällt 19% USt an, die du in der UStVA unter Kz. 84 (Bemessungsgrundlage) und Kz. 85 (Steuer) einträgst. Bist du regelbesteuert, holst du dir denselben Betrag über Kz. 67 als Vorsteuer zurück – wirtschaftlich neutral, aber meldepflichtig. Als Kleinunternehmer schuldest du die Steuer trotzdem, ohne sie abziehen zu dürfen.
Damit das in der Buchhaltung sichtbar bleibt, bucht auszahlung2buchhaltung.de den Bestellwert als Erlös und die Fiverr-Provision separat als Aufwand mit BU 94 (Vorsteuerabzug) oder BU 95 (Kleinunternehmer, kein Abzug) auf Konto 4957 (SKR03) bzw. 6855 (SKR04) – Gegenkonto jeweils das Verrechnungskonto für dein Fiverr-Guthaben.
EXTF\t700\t21\tBelegfeld1\tBelegdatum\tKonto\tGegenkonto\tBU\tBrutto\tBelegtext\tWKZ\tKurs\n;FO-88213;10022026;8400;1360;3;120,00;Fiverr Bestellung - Logo Design;USD;0.92\n;FO-88213-fee;10022026;4957;1360;94;24,00;Fiverr Provision - Logo Design;USD;0.92
Fiverr International Ltd. hat ihren Sitz in Tel Aviv, Israel – also außerhalb der EU. Die Provision, die Fiverr einbehält, ist damit eine Leistung eines Drittlands-Unternehmers und fällt unter §13b Abs. 2 Nr. 1 UStG (Reverse Charge).
Ja, als deutscher Unternehmer (auch als Kleinunternehmer) schuldest du auf die Provision die deutsche USt selbst (19%, Kz. 84/85). Bei Regelbesteuerung ziehst du sie im selben Zeitraum als Vorsteuer wieder ab, als Kleinunternehmer nicht.