Lexware Office (bis 2024 lexoffice) hat keinen Import für vollständige Buchungssätze – nur für einfache Bankumsätze. Wer Upwork-Zahlungen einfach so hochlädt, verliert dabei still und leise die Reverse-Charge-Information auf die Service Fee.
Upwork-CSV hochladen, für Lexware Office aufbereiten
Bank-CSV + Beleg-Begleittext in einem Schritt
Der Bank-Import von Lexware Office kennt genau fünf Felder: Umsatzdatum, Buchungstext, Verwendungszweck, Betrag, Währung. Konten, Steuersätze oder BU-Schlüssel wie bei DATEV gibt es hier nicht – die inhaltliche Zuordnung passiert danach im Beleg selbst, entweder automatisch per Belegerkennung oder manuell.
Genau da geht die steuerlich wichtigste Information oft verloren: ob eine Zahlung von einem EU-Geschäftskunden per Reverse Charge nicht steuerbar war, und ob die Upwork-Gebühr selbst §13b-pflichtig ist. Ein reiner Bankumsatz "Upwork Payout 405,00 EUR" zeigt das nicht mehr.
auszahlung2buchhaltung.de erzeugt zwei Dinge: die Bank-CSV im von Lexware Office erwarteten Format, plus einen Beleg-Begleittext pro Zahlung mit Steuersatz, Rechtsgrundlage und Kennziffer-Hinweis – zum Einfügen in Verwendungszweck oder Belegnotiz beim manuellen Erfassen. Damit geht die Reverse-Charge-Information nicht unter, auch wenn Lexware Office sie nicht automatisch aus der CSV übernimmt.
Lexware Office lässt sich auf Kleinunternehmer-Modus stellen (keine USt auf Ausgangsrechnungen). Das betrifft aber nur deine eigenen Einnahmen – die Reverse-Charge-Pflicht auf die Upwork-Gebühr (ohne Vorsteuerabzug als Kleinunternehmer) bleibt trotzdem bestehen und muss separat erfasst werden.
Nur als einfache Bankumsätze (Datum, Buchungstext, Verwendungszweck, Betrag) – nicht als vollständige Buchungssätze mit Steuerschlüssel. Die steuerliche Zuordnung passt du danach in Lexware Office manuell an.
Ja, seit der Umbenennung firmiert das Produkt als Lexware Office, es ist weiterhin dieselbe Cloud-Buchhaltung.
Beim Erfassen des Belegs im Verwendungszweck/der Notiz vermerken, dass es sich um eine Reverse-Charge-Leistung nach §13b bzw. §3a Abs.2 UStG handelt, inkl. Kennziffer-Hinweis, damit die Angabe bei der UStVA nicht verloren geht.