Für Freelancer außerhalb der Kleinunternehmerregelung ist die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) eine wiederkehrende Pflicht — und Plattform-Einnahmen bringen ein paar Besonderheiten mit, die im Standardformular leicht übersehen werden.
Je nach Höhe der Umsatzsteuer des Vorjahres wird die UStVA monatlich oder vierteljährlich fällig, jeweils bis zum 10. des Folgemonats — Existenzgründer müssen sie in den ersten beiden Jahren regelmäßig monatlich abgeben, unabhängig von der Höhe.
Die selbst geschuldete Umsatzsteuer auf ausländische Plattformgebühren (§13b UStG) gehört in eine eigene Kennziffer für „Leistungsempfänger als Steuerschuldner” — Kennziffer 21 im aktuellen Formular für Leistungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, mit einer separaten Kennziffer für Leistungen aus Drittländern. Dieser Betrag wird gleichzeitig als Umsatzsteuer und — sofern vorsteuerabzugsberechtigt — als Vorsteuer erfasst, sodass er sich in vielen Fällen neutralisiert.
Verkaufst du selbst an Unternehmen in anderen EU-Ländern mit gültiger USt-IdNr, meldest du diese Umsätze zusätzlich zur UStVA in der Zusammenfassenden Meldung — ein separates, oft übersehenes Formular.
Auch als Kleinunternehmer bleibt die Pflicht bestehen, Reverse-Charge-Beträge auf eingekaufte Auslandsleistungen (Plattformgebühren) zu melden — nur der Vorsteuerabzug entfällt, wie in unserem Artikel zu Reverse Charge beschrieben.
Ja, in der Regel bleibt die Abgabepflicht für den festgelegten Turnus bestehen, auch wenn für den Zeitraum nichts zu melden ist — dann wird meist eine Nullmeldung abgegeben.
Die Umsatzsteuervoranmeldung wäre unvollständig — bei einer späteren Prüfung oder einem Abgleich kann das zu einer Korrektur und ggf. Nachzahlung samt Verspätungszuschlag führen.
Nein, sie wird wie die UStVA elektronisch über ELSTER eingereicht — sie ist nur ein zusätzliches, separates Formular neben der UStVA.